Einreisebestimmungen


Einreisebestimmungen für Hunde und Katzen
 
 
Seit dem 01.10.2004 findet die EU-Verordnung (Verordnung 998/2003 des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 26.05.2003) über die Ein- und Ausfuhr von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) zwischen EU-
Mitgliedsstaaten sowie aus Drittländern in EU-Mitgliedsstaaten Anwendung. 
 
Bitte beachten Sie, dass einzelne Länder neben den Anforderungen rund um die Tollwut-Impfung auch noch
weitere nationale Auflagen und Sonderregeln (z.B. Behandlung gegen Parasiten, Leinenzwang,
Sondergenehmigungen, Einfuhrverbot best. Hunderassen) haben. 

 
Land Anhang II                                        Land Anhang II
Andorra TEIL B, ABS. 2                          Luxemburg TEIL B, ABS. 1
Antigua und Barbuda TEIL C                 Madeira TEIL B, ABS. 1
Argentinien TEIL C                                  Malaysia TEIL C
Aruba  TEIL C                                           Malta Teil A
Ascension TEIL C                                    Martinique TEIL B, ABS. 1
Australien TEIL C                                    Mauritius TEIL C
Azoren TEIL B, ABS. 1                            Mayotte TEIL C
Bahrein TEIL C                                        Mexiko TEIL C
Balearen TEIL B, ABS. 1                         Monaco TEIL B, ABS. 2
Barbados TEIL C                                     Montserrat TEIL C
Belgien TEIL B, ABS. 1                           Neukaledonien TEIL C
Bermuda TEIL C                                      Neuseeland TEIL C
Bosnien und Herzegowina TEIL C         Niederlande TEIL B, ABS. 1
Britische Jungferninseln TEIL C            Niederländische Antillen TEIL C
Bulgarien TEIL B, ABS. 1                        Norwegen TEIL B, ABS. 2
Ceuta und Mililla TEIL B, ABS. 1            Österreich TEIL B, ABS. 1
Chile TEIL C                                              Polen TEIL B, ABS. 1
Dänemark TEIL B, ABS. 1                        Portugal TEIL B, ABS. 1
Estland TEIL B, ABS. 1                            Rumänien TEIL B, ABS. 1
Färöer TEIL B, ABS. 1                              Reunion TEIL B, ABS. 1
Falklandinseln TEIL C                              Russische Föderation TEIL C
Fidschi TEIL C                                          San Marino TEIL B, ABS. 2
Finnland TEIL B, ABS. 1                          Schweden Teil A 
Frankreich TEIL B, ABS. 1                       Schweiz TEIL B, ABS. 2
Französisch Guyana TEIL B, ABS. 1       Singapur TEIL C
Französisch Polynesien TEIL C               Slowakische Republik TEIL B, ABS. 1
Gibraltar TEIL B, ABS. 1                           Slowenien TEIL B, ABS. 1
Griechenland TEIL B, ABS. 1                   Spanien TEIL B, ABS. 1
Grönland TEIL B, ABS. 1                          St. Helena TEIL C
Großbritannien / Nordirland Teil A           St. Kitts und Nevis TEIL C
Guadeloupe TEIL B, ABS. 1 St.                Pierre und Miquelon TEIL C
Guam TEIL C St.                                        Vincent und die Grenadinen TEIL C
Hongkong TEIL C                                      Taiwan TEIL C
Irland Teil A                                                Trinidad und Tobago TEIL C
Island TEIL B, ABS. 2                                Tschechische Republik TEIL B, ABS. 1
Italien TEIL B, ABS. 1                                Ungarn TEIL B, ABS.1
Jamaika TEIL C                                          Vanuatu TEIL C
Japan TEIL C                                              Vatikanstaat TEIL B, ABS. 2
Kaimaninseln TEIL C                                 Vereinigte Arabische Emirate TEIL C
Kanada TEIL C                                            Vereinigte Staaten von Amerika TEIL C
Kanarische Inseln TEIL B, ABS. 1             Wallis und Futuna TEIL C
Kroatien TEIL C                                           Weißrussland TEIL C
Lettland TEIL B, ABS. 1                              Zypern TEIL B, ABS. 1
Liechtenstein TEIL B, ABS. 2  
Litauen TEIL B, ABS. 1

Verordnung (EG) Nr. 1467/2006 vom 4. Oktober 2006
 
 
 

Anhang II, Teil A
 
Einfuhr nach Großbritannien/Nordirland, Irland und Malta, Schweden 
 
Großbritannien/Nordirland, Irland und Malta 
 
• Mitführung des EU-Heimtierpasses 
• Elektronische Kennzeichnung mittels Chip 
• Tollwut-Impfung min. 4 Wochen vor Einreise nict älter als 1 Jahr
• Für Hunde- und Katzenwelpen unter 3 Monaten besteht ein Einreiseverbot!

• Wenn gemäß den Empfehlungen des Impfstoffherstellers regelmäßig eine Auffrischung durchgeführt wird, ist 
 
• Behandlung gegen Bandwürmer und Zecken muss 24-48h vor Einreise erfolgen (Dokumentation EU- Heimtierausweis)
ACHTUNG: für bestimmte Hunde-Typen, nicht Rassen, besteht ein Einreiseverbot (Pit-Bull-Terrier, Japanese
Tosa, Dogo Argentino, Fila Braziliero).
 
Aktuelle Informationen: 
http://www.defra.gov.uk/animalh/quarantine/index.htm 
http://www.britischebotschaft.de/de/

England:

Innerhalb der Europäischen Union ist das Reisen mit Hunden und Katzen seit Anfang 2012 leichter. Am 1. Januar 2012 sind für die Einreise von Haustieren nach Großbritannien vereinfachte Einreisebestimmungen in Kraft getreten. Nach den dann geltenden Änderungen der Haustier-Reiseverkehrsregelung (Pet Travel Scheme) können Hunde und Katzen, die mit einem Mikrochip gekennzeichnet sind sowie über eine gültige Tollwutimpfung und einen EU-Heimtierausweis verfügen, nun auch nach Großbritannien einreisen. Der bislang vorgeschriebene Tollwut-Antikörpertest und die Zeckenbehandlung entfallen nach den neuen Regelungen. Somit verkürzt sich die Wartezeit zwischen Tollwutimpfung und Einreise von vorher bis zu sieben Monaten auf 21 Tage nach der Tollwutimpfung. Ob die bisher gültigen Vorschriften zur Behandlung gegen Bandwürmer ebenfalls abgeschafft werden, steht derzeit noch nicht fest.


 Weiterhin bestehen bleibt hingegen das Einreiseverbot für sogenannte „gefährliche Hunde“. Das britische Recht spricht hier allerdings von „Hundetypen“ und nicht von Rassen. Das Verbot gilt für die „Hundetypen“ Pitbull Terrier, Tosa Inu, Dogo Argentino, Fila Brasileiro und Hunde, die die entsprechenden körperlichen Eigenschaften und Verhaltensmerkmale aufweisen. Ausführlichere Informationen finden Sie auf der DEFRA-Website unter dangerous dogs
www.defra.gov.uk/wildlife-pets/pets/dangerous/.

Schweden 
 
• Mitführung des EU-Heimtierpasses 
• Elektronische Kennzeichnung mittels Chip 

ID-Kennzeichnung mit Mikrochip oder mit einer deutlich lesbaren Tätowierung
Impfung gegen Tollwut, entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers, mit einem Präparat, das von der WHO zugelassen ist. Grundimpfung spätestens 21 Tage vor Reiseantritt.
Dokumentation in Form eines Passes (Heimtierausweis), in dem der zuständige Tierarzt alle notwendigen Maßnahmen notiert.
Zollanmeldung
Folgende Einfuhranforderungen wurden aufgehoben: Antikörpertest für Tollwutimpfung, Entwurmung (nicht mehr zwingend, jedoch weiterhin empfohlen), Gesundheitsattest, Impfung gegen Leptospirose und Hundestaupe (nicht mehr zwingend, aber weiterhin empfohlen) sowie Einfuhrregistrierung/Genehmigung für Importeure.
Es wird empfohlen, den stets aktuellen Stand hinsichtlich der o.a. Informationen der Homepage des vorgenannten Zentralamtes Externer Link, öffnet in neuem Fensterwww.sjv.se zu entnehmen.

 
• Weitere Änderungen sind in Vorbereitung und standen zur Zeit der Drucklegung noch nicht fest.
 
Aktuelle Informationen: 
http://www.swedenabroad.com/Start____15406.aspx 
http://www.sjv.se 
 
 
 
Anhang II, Teil B, Abschnitt 1
 

Einfuhr in die anderen EU-Mitgliedsstaaten (außer GB/Nordirland, Irland, Malta, Schweden)
 
• Mitführung des EU-Heimtierpasses 
• Elektronische Kennzeichnung (Chip) oder Tätowierung (akzeptiert bis 2011) 
• Gültige Tollwutimpfung nach der neuen Tollwut-Verordnung vom 24.12.2005: Mindestalter bei Erstimpfung 
 3 Monate, Gültigkeit der Impfung nach 21 Tagen, Wiederholungsimpfungen nach Herstellerangaben
• Ist das Tier jünger als 3 Monate, muss die Tollwutfreiheit durch einen Tierarzt attestiert werden (kein 
 Kontakt zu Wildtieren, nur im Haus gehalten usw.), der Heimtierausweis ist trotzdem mitzuführen. 
 
 
 
Anhang II, Teil B, Abschnitt 2
 
Verbringung in und aus gelisteten Drittländer
 
• Tollwutstatus entspricht dem der EU-Länder
• Für die Wiedereinreise nach Deutschland gelten daher die EU-Bestimmungen (Kennzeichnung, EU-Heimtier- 
 pass, Tollwutimpfung) 
 
Island
• Sehr strenge gesetzliche Bestimmungen, mind. 2 bis zu 4monatige Quarantäne, daher keine Einreiseerlaubnis 
 für Tiere mit kurzzeitigem Aufenthalt (Urlaub)
 
Norwegen
• Mitführung des EU-Heimtierpasses 
• Elektronische Kennzeichnung mittels Chip oder gut lesbarer Tätowierung
• Testung auf Tollwut-Antikörper mindestens 0,5 IU/ml 
• Blutabnahme frühestens 120 Tage nach und vor dem Auslaufdatum der Tollwutimpfung (Wichtig: Erst nach der 
 Chipimplantation!)
• zur Erreichung der erforderlichen Titerhöhe wird von den norwegischen Behörden eine 2malige Tollwutimpfung 
 im Abstand von 4 Wochen empfohlen. 
• Wenn gemäß den Empfehlungen des Impfstoffherstellers regelmäßig eine Auffrischung durchgeführt wird, ist für 
 weitere Einreisen kein erneuter AK-Test notwendig 
• Behandlung gegen Bandwürmer innerhalb von 10 Tagen vor und 7 Tagen nach der Einreise
 
Aktuelle Informationen: http://www.norwegen.no/travel/pets/pets.htm
 
Schweiz: 
• Mitführung des EU-Heimtierpasses 
• Elektronische Kennzeichnung (Chip) oder Tätowierung (akzeptiert bis 2011) 
• Gültige Tollwutimpfung nach der neuen Tollwut-Verordnung vom 24.12.2005: Mindestalter bei Erstimpfung 
 3 Monate, Gültigkeit der Impfung nach 21 Tagen, Wiederholungsimpfungen nach Herstellerangaben
 
Aktuelle Informationen: http://www.bvet.admin.ch
 
 
Anhang II, Teil C
 
Verbringung in und aus weiteren gelisteten Drittländern
 
• Länder, die einen den EU-Mitgliedsländern vergleichbaren Status hinsichtlich der Tollwutsituation zeigen. 
Die Länderliste wird ständig aktualisiert. 
• Einreise in diese Länder: Beachtung der jeweiligen Einreisebestimmung, Informationen sind z.B. über 
 Botschaften oder Konsulate erhältlich 
• Wer aus diesen Ländern Tiere einführt / zurückbringt, benötigt eine Veterinärbescheinigung, gemäß 
Entscheidung 2004/824/EG, ansonsten gelten die in den EU-Bestimmungen festgelegten Regeln. 
Die Einreise in diese Länder aus der EU ist unproblematisch, die Rückreise kann mit erhöhtem Aufwand
verbunden sein. Auskünfte geben Botschaften und Konsulate der Länder.
 
Exemplarisch:
 
Kroatien
• Mitführung des EU-Heimtierpasses 
• Elektronische Kennzeichnung (Chip) oder Tätowierung 
• Gültige Tollwutimpfung, mindestens 6 Monate alt, höchstens 1 Jahr alt
• Tierärztliches Gesundheitszeugnis
• Bescheinigung, das das Tier nicht aus einem Land mit ansteckenden Krankheiten stammt
 
Aktuelle Informationen: 
Australien: http://www.affa.gov.au
USA: http://www.usa.de/ReiseTipps/Einreise/Zoll/index-b-33-291.html
Russische Föderation: http://www.russische-botschaft.de/
 
 
 
Nicht gelistete Drittländer 
 
• Für alle Länder, die nicht in den Anhängen zur EU-Verordnung 998/2003 aufgeführt werden, gelten besondere 
 Anforderungen. 
• Die Einreise mit dem Haustier in eines dieser Länder aus Deutschland ist unproblematisch, die Rückkehr nach 
 Deutschland ist aber erschwert (u.a. Chip/Tätowierung, gültige Tollwutimpfung, EU-Pass oder Veterinär-
bescheinigung, Bluttest auf Tollwut-Antikörper frühestens 30 Tage nach Impfung, 3 Monate Wartezeit zwischen
Blutentnahme und Einreise nach Deutschland für Hunde und Katzen aus diesen Ländern). 
 
 
 
 
Weiterführende Quellen 
 
• Auskunft über Botschaften-/Konsulatsadressen:
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Startseite.html 
(Websites der deutschen Auslandsvertretungen / Liste der Internetadressen) 
 
• Reisen mit Haustieren: Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
http://www.bmelv.de/cln_045/nn_753012/DE/07-SchutzderTiere/Heimtiere/HeimtiereEinreiseregelung.html__nnn=true
(Tierschutz und Tiergesundheit / Reisen mit Heimtieren) 
 
 
 
 
 
 
 
Die Angaben wurden aktuell und sorgfältig zusammengestellt. Für ihre Richtigkeit kann jedoch keine
Gewähr übernommen werden. 
Es empfiehlt sich, rechtzeitig vor Antreten der Reise beim zuständigen Konsulat / der zuständigen
Behörde nachzufragen und sich die aktuellen Informationen schriftlich bestätigen zu lassen. 
 
Stand der Information: April 2009
 
 
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